Golzow, d. 15.03.2013


V E R E I N S S A T Z U N G
( 1 . Ä n d e r u n g )
der Freiwilligen Feuerwehr Golzow 1928 e.V.


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Golzow 1928" und nach der Registrierung beim
Amtsgericht Brandenburg den Zusatz e.V.
(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Brandenburg eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Golzow.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Golzow 1928 hat die Aufgabe,
a) das Feuerwehrwesen der Gemeinde Golzow zu fördern,
b) die Kameradschaft innerhalb der Feuerwehr und die Tradition zu pflegen,
c) für den Brandschutzgedanken zu werben,
d) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
e) die Jugendfeuerwehr zu fördern,
f) zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften
des dritten
Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 in der
jeweiligen gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
a) denMitglieder, der Einsatzabteilung
b) den Mitgliedern der Altersabteilung
c) den Ehrenmitgliedern
d) den fördernden Mitgliedern
e) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den
Vorstand.
(2) Mitglieder der Einsatzabteilung sind solche, die ihre Bereitschaft zum aktiven Dienst durch Teilnahme an praktischen Ausbildungen, theoretischen und praktischen Schulungen und Teilnahme an Einsätzen verbindlich erklärt
haben.
(3) Mitgliederder Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehört und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind,
entsprechend der. Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren
vom 15. Februar 1993, § 4, Abs. 1 Buchstabe b.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die
durch den Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
(6) Stimmberechtigt sind die im § 3 Buchstabe a-d genannten Personen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von drei
Monaten schriftlich gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein
Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde zulässig, über
die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
(5) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitglieds gegen den Verein.


§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.
b) durch freiwillige Zuwendungen.
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
d) sonstige Einnahmen.
e) die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.


§ 7 Organe des Verein
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand


§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste
Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter
einberufen und geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit
14-tägiger Frist schriftlich einzuberufen.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem
Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
Vorstandswahlen, Satzungsänderungen und Beitragsfragen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
(4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden
Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.


§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechnungsführers, des Schriftführers für
eine Amtszeit von drei Jahren, die Wahl der Kassenprüfer für V eine Amtszeit von 1 Jahr.
c) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) Wahl von Ehrenmitgliedern,
h) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen
den Ausschluss aus dem Verein,
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
( 1 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit
einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
( 3 ) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassenprüfer, Rechnungsprüfer und Schriftführer werden offen gewählt.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereint.
( 4 ) über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ersatzweise von einem gewählten Protokollführer eine
Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu
bescheinigen ist.
( 5 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.


§ 11 Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Rechnungsführer
d) dem Schriftführer
und den weiteren Vorstandsmitgliedern gemäß Absatz 5.
(2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu
unterrichten.
(3) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen
Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
(4) Der Vorstand beschließt die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(5) Der Wehrführer und sein Stellvertreter sind, soweit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehören, Kraft
Amtes Vorstandsmitglieder.


§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der
Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Jeweils zwei der vier Mitglieder vertreten gemeinsam den
Verein.
(2) Sonstige Erklärungen des Vereins werden im Namen des geschäftsführenden Vorstandes durch
den Vorsitzenden abgegeben.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 13 Rechnungswesen
(1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2) Er darf im Innenverhältnis Auszahlungen nur leisten, wenn der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung schriftlich erteilt haben.
(3) Über alle Ein- und Auszahlungen ist Buch zu führen.
(3) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.
(4) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.


§ 14 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier fünftel der
Mitglieder anwesend sind und mit drei viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue
Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der
Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei viertel der vorhandenen Stimmen gefasst wird. In der
zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Golzow, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke der
gemeindlichen Einrichtung " Freiwillige Feuerwehr " zu verwenden hat.


§ 15
Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, etwaige Beanstandungen dem Registriergericht oder
dem Finanzamt selbst mitzuteilen.


§16
Diese Satzung tritt am 15.03.2013 in Kraft.


Golzow, den 15.03.2013